Kriterium Religionsfreiheit – zur Lage der religiösen Minderheiten in der Türkei im Kontext eines möglichen EU-Beitritts

aus OWEP 1/2004  •  von Helmut Wiesmann

Helmut Wiesmann ist Referent für Islam, Internationale Konflikte/Mittel- und Osteuropa im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz.

Die Türkei als EU-Beitrittskandidat

Mit dem Beitritt der Türkei zur EU ist es im Grunde wie mit einer Ehe – allerdings mit dem Unterschied, dass eine Ehe notfalls wieder geschieden werden kann“, hat der damalige Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Friedrich von Plötz, während einer öffentlichen Tagung mit hochrangigen türkischen, amerikanischen und deutschen Teilnehmern 1998 in Bonn gesagt, womit er Verständnis für die deutsche Position zu wecken suchte, ob denn alle notwendigen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt seien. Ende 1999 wurde der Türkei dann doch offiziell der so genannte Kandidatenstatus verliehen. An den Ende 1993 vom Europäischen Rat in Kopenhagen formulierten klaren Bedingungen für einen Beitritt zur EU hat sich aber auch im Hinblick auf die Türkei bis heute nichts geändert: Den so genannten Kopenhagener Kriterien zufolge müssen es das Ausmaß und der Erfolg der türkischen Reformanstrengungen in den Bereichen Wirtschaft, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und Durchsetzung der Menschenrechte sein, die letztendlich über einen türkischen Beitritt zur EU entscheiden. Defizite im Menschenrechtsbereich bestehen auch hinsichtlich der Religionsfreiheit,1 was UN und EU gegenüber der Türkei in der letzten Zeit verstärkt deutlich gemacht haben.2 Das Recht auf Religionsfreiheit gehört gemäß den international anerkannten menschenrechtlichen Standards ebenso wie nach der Lehre der katholischen Kirche in den Kernbereich der Menschenrechte.

Die zwei Seiten des türkischen Laizismus

Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 garantiert die Freiheit des Kultes und der Glaubensüberzeugung. Gewährleistet ist das individuelle Recht, einen Glauben zu haben oder nicht zu haben, seinen Glauben zu bekennen und sogar seinen Glauben zu wechseln. Keineswegs hingegen garantiert die Verfassung die Religionsfreiheit im umfassenden Sinne, wozu z. B. das Recht von Religionsgemeinschaften gehört, die für die Durchführung von Gottesdiensten erforderlichen Einrichtungen zu unterhalten. Dieses sehr enge Verständnis von Religionsfreiheit korreliert auf den ersten Blick mit dem in der Verfassung verankerten Prinzip des Laizismus, das der Staatsgründer Mustafa Kemal, genannt Atatürk, dem französischen Vorbild entlehnte und der Restmasse des untergegangenen Osmanischen Reiches, dem neu geschaffenen türkischen Nationalstaat, einzupflanzen suchte.

Ungeachtet seines Bekenntnisses zum Laizismus betrachtet sich der Staat für die religiösen Belange der sunnitischen Muslime selbst als zuständig. Wichtigster staatlicher Akteur ist eine Religionsbehörde, die Atatürk im Zuge der Abschaffung des Kalifats an die Stelle des Şheyh ül-islam, der höchsten osmanischen Fatwa-Autorität, gesetzt hatte, um den Islam einerseits staatlich zu kontrollieren und andererseits aus der Politik herauszuhalten. Dabei handelt es sich um das dem Ministerpräsidenten unterstehende Präsidium für religiöse Angelegenheiten. Diese anfangs sehr kleine Behörde verfügt über rund 90.000 staatlich besoldete Mitarbeiter – Religionsbeamte, Imame, Gebetsrufer, Muftis. Im Jahre 2003 hat ihr das türkische Parlament weitere 15.000 Planstellen bewilligt. Zu den vom Staat wahrgenommen Aufgaben kommt außerdem die Durchführung von Religionsunterricht an den nichtreligiösen öffentlichen Schulen hinzu. Dieser war vor dem letzten Militärputsch in Jahre 1980 von der Verfassung her als Religionskunde auf freiwilliger Basis anzubieten, hat sich aber de facto zu einem sunnitisch geprägten Religionsunterricht entwickelt, der zudem auf der Grundlage der neuen Verfassung von 1982 für alle Schüler – auch für die Angehörigen der religiösen Minderheiten – dem Grundsatz nach verpflichtend ist.3

Den Nichtsunniten gilt solche umfassende staatliche Fürsorge nicht. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die größte religiöse Minderheit, die Aleviten, hervorzuheben. Die Aleviten sind eine heterodox- islamische Sondergruppe, die unterschiedlichen Schätzungen zufolge 15 % bis 30 % der Bevölkerung ausmacht. Sie sehen sich einem in seiner Intensität schwankendem, seit Jahrhunderten andauernden Assimilierungsdruck seitens der dominierenden Sunniten ausgesetzt. Hintergrund solchen Bekehrungseifers ist, dass die Aleviten von vielen Sunniten nicht als wahre Muslime anerkannt werden.

Die höchst unterschiedliche staatliche Handhabung des Laizismusprinzips belastet neben den Aleviten auch die in der Türkei noch verbliebenen christlichen Minderheiten. Deren Probleme stellen sich schon insofern völlig anders dar, als sie insgesamt nur noch ca. 0,15 % der Bevölkerung ausmachen. Ihr religiöses Leben wird vom Staat ebenso wenig gefördert wie das der Aleviten. Opfer von Pogromen oder staatlicher Verfolgung sind Christen jedoch nicht. Ihre Religionsausübung wird geduldet, durch restriktive oder selektive Anwendung gesetzlicher Vorgaben, durch ministerielle Verordnungen und behördliche Gewohnheiten aber durchaus begrenzt.

Kirchen unter dem Schutz des Lausanner Vertrages

Mit dem Vertrag von Lausanne vom 24.07.1923 wurde die Türkei als Nachfolgestaat des Osmanischen Reichs in die Völkergemeinschaft aufgenommen. Art. 37 bis 45 regeln den Status der nichtmuslimischen Minderheiten in der Türkei. Art. 40 räumt ihnen das Recht ein, eigene Schulen zu errichten und zu betreiben, Art. 41 erlaubt in diesen Schulen die Verwendung der eigenen Sprache. In allen diesen Bestimmungen spricht der Vertrag durchgängig von „minorités non-musulmannes“, schützt seinem Wortlaut zufolge also alle nicht muslimischen Glaubensgemeinschaften. Die türkische Seite interpretiert diese Klauseln aber einschränkend dahingehend, dass der Vertrag nur solche Minderheiten meine, die z. Zt. des Osmanischen Reiches den Status einer religiös-ethnisch definierten „Nation“ (millet) hatten und sich zudem 1923 als Minderheit im Sinne des Vertrages deklarierten, was türkischer Auffassung zufolge allein auf Griechen, Armenier und Juden zutrifft.

Griechen und Armenier hatten zur Zeit der Osmanen neben einer dominanten orthodoxen bzw. altorientalischen je auch eine mit Rom unierte und eine protestantische Kirche herausgebildet. Nach Wegfall einer protestantischen Kleinstkirche gibt es demnach heute im Prinzip fünf so genannte „Lausanner Kirchen“. Wirklich wirksam geschützt sind diese jedoch nicht. Der Vertrag garantiert Religionsausübung und kirchliches Leben faktisch nur insoweit, als sie sich in Gebäuden und Strukturen vollziehen, deren Existenz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweisbar ist.

Die größte christliche Minderheit ist die der Armenier. Rund 65.000 leben heute in der Türkei, davon etwa 60.000 in Istanbul. Ihre Lage wird nicht zuletzt auch durch den nicht aufgearbeiteten Massenmord an den Armeniern belastet. Die in der Forschung überwiegend vertretene Qualifizierung als Genozid wird offiziell bestritten, und das Thema wird auch mit Hilfe des Strafrechts tabuisiert. Dies hat die Anklage gegen einen syrisch-orthodoxen Priester, der die Geschehnisse beim Namen genannt hatte, im Jahre 2000 der Weltöffentlichkeit erneut vor Augen geführt. Vor Schuldspruch und Gefängnis bewahrte ihn nur das öffentliche Aufsehen, das der Fall weltweit erregt hatte.

Die historisch bedeutendste christliche Minderheit ist die griechisch-orthodoxe Kirche. Infolge des türkisch-griechischen Umsiedlungsvertrages von 1923 musste der größte Teil ihrer Gläubigen die Türkei verlassen. Heute beläuft sich die Zahl der griechisch-orthodoxen Christen nach mehreren, z. T. von den Behörden forcierten Abwanderungswellen nur noch auf rund 2.000. Bartholomäus, als Ökumenischer Patriarch geistliches Oberhaupt von über 250 Millionen orthodoxen Christen in aller Welt, wird von der Türkei nicht als solcher anerkannt.

Die römisch-katholischen und anglikanischen Christen in der Türkei fallen nicht unter die Minderheitenklauseln des Lausanner Vertrages. Für sie sind aber die offiziellen Briefwechsel der jungen Türkei mit Frankreich, Italien und Großbritannien von Bedeutung, die als Annexe Teil des Vertrages geworden sind. In diesen Briefwechseln hatte die Türkei Frankreich, Italien und Großbritannien den Fortbestand der religiösen, karitativen und Erziehungseinrichtungen garantiert, die von diesen Staaten im Osmanischen Reich unterhalten wurden. Für einige in Istanbul angesiedelte christliche Einrichtungen und Schulen in ausländischer Trägerschaft bedeuten sie bis heute einen allerdings begrenzten völkerrechtlichen Schutz.

Chaldäische und syrische Christen

Nicht unter den Lausanner Vertrag fallen die chaldäischen, die syrisch-orthodoxen und die syrisch-katholischen Christen. Die Chaldäer sind eine im 16. Jahrhundert durch Unterstellung unter den Papst entstandene Abspaltung von der in der Türkei inzwischen nicht mehr existenten Kirche der Assyrer. Vor über zwanzig Jahren haben sie ihr historisches Siedlungsgebiet in Ostanatolien verlassen. Die letzten türkischen Chaldäer leben heute in Istanbul.

Die syrischen Christen sind die Nachfahren der autochthonen, seit 2.000 Jahren in Anatolien lebenden aramäischen Christen. Die Liturgiesprache der syrisch-orthodoxen Christen (süriyani) ist bis heute die Sprache Jesu, das Aramäische. Zwar hatten sie in der Endphase des Osmanischen Reiches noch den Status einer millet erlangt und hätten daher 1923 die Möglichkeit gehabt, sich als nichtmuslimische Minderheit im Sinne des Lausanner Vertrages zu konstituieren. Angesichts der vorausgegangenen blutigen Verfolgungen der armenischen Christen während und kurz nach dem Ersten Weltkrieg, denen auch viele syrisch-orthodoxe Christen zum Opfer gefallen waren, zogen sie es jedoch vor, sich nicht als christliche Minderheit zu exponieren. Ob dies ein historisches Versäumnis war, muss man wohl offen lassen. Von den rund 200.000 Gläubigen, die noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts im Osten der Türkei lebten, sind heute in der Nähe der Grenzen zu Syrien und Irak nur etwa 2.300 geblieben. Ungefähr 12.000 dagegen leben derzeit in Istanbul, rund 50.000 in Deutschland, 70.000 in Schweden und weitere Zehntausende in anderen Ländern Europas.

Eine unmittelbare Folge des fehlenden Minderheitenstatus ist es, dass die syrisch-orthodoxen Christen seit 1923 keine eigenen Schulen mehr gründen dürfen, in denen sie ihre aramäische Sprache an die junge Generation weitergeben könnten. Deren Verwendung in der Liturgie ist bis heute verbindlich. Wo die aramäische Sprache ausstirbt, stirbt daher auch die syrisch-orthodoxe Kirche. Im Jahre 1997 hat der regional zuständige Provinzgouverneur den verbliebenen Klöstern die Durchführung von Unterricht in der aramäischen Sprache verboten. Trotz internationaler Kritik wurde dieses Verbot nicht aufgehoben. Dennoch wird derzeit staatlicherseits geduldet, dass knapp 70 Schüler – zusätzlich zu ihrer an staatlichen Schulen zu erfüllenden Schulpflicht – in insgesamt vier syrisch-orthodoxen Klöstern wieder unterrichtet werden.

Rechtliche Probleme der Kirchen

So unzulänglich der durch den Lausanner Vertrag gewährleistete Minderheitenschutz auch ist, so ist er doch bis heute von Bedeutung. Eine andere rechtliche Sicherung christlichen Lebens in der Türkei gibt es nämlich nicht. Das Hauptproblem sämtlicher Kirchen in der Türkei, ob sie nun unter den Lausanner Vertrag fallen oder nicht, besteht im Mangel eines zivilrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Status. Selbst das Ökumenische Patriarchat existiert rechtlich gesehen nicht. Keine Pfarrei, keine Diözese, keine Ordensgemeinschaft verfügt über einen gesicherten rechtlichen Status. Auch die katholische Bischofskonferenz der Türkei hat keine Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit können die Kirchen z. B. weder Eigentum haben noch erwerben.

Für die Verwaltung kirchlicher Grundstücke und Gebäude gibt es grundsätzlich nur folgende Möglichkeiten: entweder die Grundbucheintragung auf eine Privatperson, die der jeweiligen Kirche persönlich eng verbunden ist, oder die Überführung einer Liegenschaft in eine Stiftung. Beide Lösungen bringen beträchtliche Probleme mit sich. Für ein Kloster, ein Krankenhaus oder ein Altenheim kann im Grundbuch grundsätzlich jede natürliche Person als Eigentümer eingetragen sein. Stirbt aber diese Person, fällt das Eigentum an ihren gesetzmäßigen Erben. Sollte es keinen gesetzmäßigen Erben geben, fällt es an den Staat. Trotz der damit angedeuteten Probleme haben die Kirchen in den vergangenen Jahrzehnten keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, ihren Besitz in eine Stiftung zu überführen. Allein die syrisch-katholische Kirche hat diesen Schritt in den neunziger Jahren gewagt, und sie hat sich dafür mehrere Jahre lang mit ungewissen Erfolgsaussichten durch die juristischen Instanzen kämpfen müssen. Es hat allerdings noch einen anderen Grund, dass alle anderen Kirchen in einer Stiftungsgründung keine Lösung sehen: das so genannte Stiftungsgesetz von 1935.

Diese noch unter Atatürk erlassene Verordnung bestimmt, dass religiöse Stiftungen bisheriges Eigentum verwalten, aber kein neues Eigentum mehr erwerben durften. Nachdem die großen Sufi-Orden 1925 verboten worden waren, sollte auch der Einfluss ihrer religiösen Stiftungen durch Ausschluss weiteren Vermögenszuwachses begrenzt werden. So forderte das Stiftungsgesetz alle Stiftungen – auch die nichtmuslimischen – auf, ihre Vermögenswerte in Listen einzutragen und dem Staat offen zu legen. Dies zeitigte Jahrzehnte hindurch keinerlei Folgen, denn das Gesetz war zu Zeiten Atatürks nicht mehr umgesetzt worden. Seit dem Jahre 1972 aber benutzte es der Fiskus in zahlreichen Fällen als Grundlage für Konfiskationen. Diese richteten sich ausschließlich und damit in diskriminierender Weise gegen die Stiftungen der Kirchen. Enteignet werden vorzugsweise wertvolle Gebäude und Grundstücke in Istanbul. 170 nichtmuslimische Stiftungen sind dieser Politik bislang zum Opfer gefallen.4 Dadurch entzieht der Staat den Kirchen ihre ohnehin bescheidenen materiellen Existenzgrundlagen.

Seit Jahren bemühen sich die Christen, durch Anregungen von Modifikationen der Gesetze über religiöse Stiftungen, der Vereinsgesetze und der Regelungen über die Eröffnung von Kultstätten und die Zulassung religiöser Feiern ihre Lage zu verbessern. In einem Erlass des Staatssekretärs des Innenministeriums vom 17.08.2001 wird den Provinzgouverneuren erläutert, wie sie mit etwaigen Anträgen religiöser Gemeinschaften auf Errichtung einer Kultstätte oder auf Nutzung von privaten Räumen für Gottesdienste zu verfahren haben. Indem die Gouverneure von ihrer vorgesetzten Zentralbehörde in diesem Erlass in subtiler Weise etwa an das Stockwerkeigentumsgesetz Nr. 634 oder an die Strafbarkeit privater Religionslehre erinnert werden, wird die von Art. 24 der Verfassung garantierte Freiheit des Gottesdienstes, religiöser Zeremonien und Feiern ausgehebelt. Das Stockwerkeigentumsgesetz nämlich verlangt zur Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraums als Gebetsraum die einstimmige, notariell beurkundete Zustimmung aller Mitbesitzer und Nachbarn, und für die Durchführung religiöser Unterweisung ist gar die Genehmigung des Erziehungsministers einzuholen. Selbstverständlich gelten solche Bestimmungen, an die der Erlass erinnert, für alle Staatsbürger. Sie wirken aber, da für die Sunniten der Staat selbst Moscheen baut und Korankurse einrichtet, primär gegen die religiösen Minderheiten.

Zwischen Stagnation und Reform

Vor diesem Hintergrund ruhen die Hoffnungen der religiösen Minderheiten auf einer baldigen Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen. So verbindet der Ökumenische Patriarch mit der EU-Perspektive die Hoffnung, dass Beitrittsverhandlungen die für das Überleben seiner Kirche in der Türkei dringend notwendige Wiedereröffnung des griechisch-orthodoxen Priesterseminars erleichtern könnten. Er steht in dieser Frage, wie er bei einem Empfang von Kirchenvertretern aus Deutschland im Oktober 2003 berichtete, in ernsthaften Gesprächen mit der Regierung. In der Tat sind ein Jahr nach der Regierungsübernahme durch die islamisch- konservative AK-Partei, die mit großem Reformeifer um die Gunst Europas wirbt, auch im Bereich der Menschenrechte Fortschritte zu verzeichnen. Bislang aber scheint zu gelten, was der Heilige Stuhl im Blick auf das große türkische Reformpaket vom August 2002 festgestellt hat: auch die geänderten Gesetze lassen jegliche Bezugnahme auf die Religionsfreiheit vermissen.5

Auf Anregung der Behörden, die ihren Willen bekundet hatten, sich für die religiösen Minderheiten einzusetzen, hatte die Türkische Bischofskonferenz bereits Ende November 2001 ihre wichtigsten Anliegen formuliert. Darunter sind insbesondere der Wunsch nach einem gesicherten Rechtsstatus, die Forderung nach Beendigung der Konfiskationen, das Recht auf religiöse Bildung und auf ein Priesterseminar zu nennen. Auch sollte es ausländischen Priestern erlaubt werden, in der Türkei die heilige Messe zu feiern.6 In zwei Memoranden an die EU- Mitgliedsländer hat der Vatikan im Sommer 2002 an diese und andere Defizite im religionsrechtlichen Bereich erinnert und auf die Notwendigkeit eines gesicherten Rechtsstatus der Kirchen verwiesen, eine Forderung, die auch der Papst selbst gegenüber dem neuen türkischen Botschafter beim Heiligen Stuhl vertreten hatte.7

Die türkische Antwort erfolgte prompt, und sie war hart. Ihr zufolge erlaubt das türkische Rechtssystem Ausnahmen von der staatsbürgerlichen Gleichheit ausschließlich auf der Grundlage des Lausanner Vertrages und nur für solche Minderheiten, die zur Zeit des Osmanischen Reiches als millet organisiert waren, d. h. für Griechen, Juden und Armenier. Auch sei es weder gerecht noch vernünftig, von der Türkei, deren Bevölkerung zu 99 % muslimisch sei, die Zuerkennung von Rechten an die katholische Kirche zu verlangen, über die selbst die islamischen Institutionen in der Türkei nicht verfügten.8 Mit dieser Antwort leistete die türkische Regierung – vermutlich ungewollt – eine Art Offenbarungseid. Sie ruft in Erinnerung, dass das gegen die islamischen Orden 1925 erlassene Verbot formal nie aufgehoben wurde und dass die Gründung von Vereinen mit religiöser Zielsetzung untersagt ist. Den Kirchen kann nach Auffassung der türkischen Regierung auch deshalb kein Rechtsstatus zuerkannt werden, weil er dann den islamischen Vereinigungen nicht länger vorenthalten werden könnte. Vielleicht nicht die Anerkennung der winzigen Minderheitenkirchen, wohl aber die dann nicht zu verhindernde Zulassung rechtlich eigenständiger islamischer Institutionen könnte, so fürchtet offenbar die Regierung, die kemalistische Staatsdoktrin gefährden. Sowohl dieser Doktrin als auch dem Buchstaben des Gesetzes zufolge nämlich darf sich religiöses Leben nur im staatlich kontrollierten Rahmen entfalten. Dass die türkische Republik de facto längst auch außerhalb dieses Rahmens, und zwar verstärkt seit 1980, ein florierendes sunnitisch-islamisches Leben toleriert, steht auf einem anderen Blatt. So gelingt es etwa, um nur ein Beispiel zu nennen, der aus der Nurcu-Bruderschaft hervorgegangenen Fethullahci-Bewegung, ein riesiges Netz von Privatschulen, das sich weit über die Türkei hinaus ausdehnen konnte, und ein eigenes Medienimperium zu unterhalten.

Die staatlichen Beschränkungen religiösen Lebens treffen die Sunniten heute de facto nicht mehr, wohl aber die Aleviten, die sich erst vor wenigen Jahren in der Türkei zu organisieren begonnen haben. Im September 2001 leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihren Dachverband, den Verband der Alevitisch-Bektaschitischen Organisationen, einen Prozess wegen der Bedrohung der territorialen und nationalen Integrität der Türkei ein. Mitte Februar 2003 endete dieser Prozess mit der Schließung des Verbandes. Kurz zuvor aber, am 03.12.2002, war ein weiteres Paket von Reformgesetzen verabschiedet worden, das u. a. Änderungen des Vereinsgesetzes enthält. Auf der Grundlage dieser Gesetzesänderungen veranlasste die Revisionsinstanz das Gericht zu einer neuen Prüfung, die Ende Februar 2003 zugunsten des alevitischen Dachverbandes ausfiel. Für die Christen in der Türkei wirft der Erfolg der Aleviten nicht zuletzt die Frage auf, ob die Änderungen des Vereinsgesetzes auch ihnen zugute kommen könnten. Im September 2003 haben die vier apostolischen Kirchen gemeinsam einen Appell an den Ausschuss für Menschenrechte des türkischen Parlaments gerichtet und erneut ihre religionspolitischen Anliegen vorgebracht, deren wichtigstes die Zubilligung eines gesicherten rechtlichen Status ist.

Die Mitgliedsländer der EU haben Grund, vor der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei in einen intensiven Meinungsaustausch über den zentralen Stellenwert des Menschenrechts auf Religionsfreiheit in einem säkularen, demokratischen Rechtsstaat einzutreten. So verständlich es sein mag, dass die Türkei – sei es aus Verehrung für den Staatsgründer Kemal Atatürk, sei es aus Furcht vor islamistischen Aktivitäten – religiöse Freiheit nur unter der Bedingung staatlicher Kontrolle zuzulassen bereit ist, so muss doch deutlich werden, dass das Kriterium Religionsfreiheit für die Mitgliedschaft in der EU unverzichtbar ist und auch in der Türkei gewährleistet werden muss, damit, um das eingangs gewählte Bild wieder aufzugreifen, die Verlobung nicht gelöst, sondern die Ehe eines Tages geschlossen werden kann.


Fußnoten:


  1. Vgl. Ottmar Oehring, Zur Lage der Menschenrechte in der Türkei – Laizismus = Religionsfreiheit? Missio, Aachen, 2. Auflage 2002, und Helmut Wiesmann, „Eingeschränkte Religionsfreiheit. Zur Lage der Christen in der Türkei“ in: Herder-Korrespondenz 5 (2001), S. 254 ff. ↩︎

  2. Zu erwähnen sind z. B. der Bericht der UN-Kommission für Menschenrechte zur Religionsfreiheit in der Türkei vom 11.08.2000 oder die EU-Enquete zur Religionsfreiheit in der Türkei vom Juni 2002. ↩︎

  3. 1990 entschied ein Gericht, dass Angehörige der vom Lausanner Vertrag geschützten christlichen Minderheiten, wenn sie diese Zugehörigkeit nachweisen können, zur Teilnahme an diesem Unterricht nicht gezwungen werden können. ↩︎

  4. Rainer Hermann, Vortrag, 10. Tagung der „Solidaritätsgruppe Tur Abdin“, Würzburg, 08.02.2002. ↩︎

  5. Vgl. Memorandum des Vatikans zur Frage der Religionsfreiheit und Anerkennung der religiösen Minderheiten in der Türkei vom 21.09.2002. ↩︎

  6. Memorandum der Türkischen Bischofskonferenz vom 26.11.2001. ↩︎

  7. Vgl. Memorandum des Vatikans zur Lage der katholischen Kirche in der Türkei vom 05.07.2002 und Memorandum des Vatikans zur Frage der Religionsfreiheit und Anerkennung der religiösen Minderheiten in der Türkei vom 21.09.2002. ↩︎

  8. Vgl. Memorandum des türkischen Außenministeriums vom 20.12.2002. ↩︎