Der Begriff „symphonia“ in der russischen Geschichte

Die Autorin ist Mitarbeiterin am Institut für russische Geschichte der Moskauer Akademie der Wissenschaften.

I.

Im Vorwort zu der von Kaiser Justinian im Jahre 535 erlassenen 6. Novelle1 fanden sich Worte zur symphonia (d. h. zur Harmonie) von Geistlichkeit und Kaisertum, die es zu einer außergewöhnlichen Bekanntheit gebracht haben. Geistlichkeit und Kaisertum wurden in diesem Text als zwei von Gott erhaltene Gaben gedeutet, und es bürgerte sich eine Aufteilung ihrer Funktionen ein: Die Geistlichkeit kümmert sich um das Göttliche, die kaiserliche Macht um das Menschliche. Bei gewissenhafter Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mächte wurde ein „gutes Einvernehmen“ (symphonia) postuliert, dessen Bedingung im Einhalten der geistlichen Regeln bestand.

Der Text der 6. Novelle legte die Richtlinien zur Ernennung des Bischofs fest, d. h. die Idee einer Funktionsteilung widersprach nicht der Tatsache, dass der Kaiser Gesetze verabschiedete, die die Kirche betrafen. In den Novellen, die von Justinian erlassen wurden, sind bedeutsame Reglementierungen der Richtlinien zur Weihe zu den verschiedenen kirchlichen Rängen enthalten, Vorschriften über das Mönchtum, über das Vermögen jener, die kirchliche Ämter bekleideten, Regelungen zur Kirchengerichtsbarkeit und andere. Bei weitem nicht alle diese Verordnungen wurden von der Kirche übernommen.

Das Vorwort zur 6. Novelle fand als 1. Kapitel in die Sammlung in 87 Kapiteln des Johannes III. Scholastikos (565-577 Patriarch von Konstantinopel) Eingang; der Sammlung in 87 Kapiteln begegnet man vielfach in den Sammlungen byzantinischer Rechtstexte. Eine Neuinterpretation erfuhren die Worte im 9. Jahrhundert in der von Patriarch Photios I. 886 herausgegebenen „Isagoge“ („Einführung“) in der die Wechselbeziehung der beiden Mächte mit dem Körper und der Seele des Menschen verglichen wurde, was zu einem bedeutenden Anwachsen der kirchlichen Autorität führte, indem ihr damit der tonangebende Platz eingeräumt wurde.

Wie die byzantinische Geschichte zeigt, erwies sich die Autorität der kirchlichenrechtlichen Bestimmungen als Hindernis für ernsthafte Veränderungen der Kirchenstruktur. Für die letzte Phase der Existenz des Reichs konstatieren die Forscher eine Tendenz zum Anwachsen sowohl der Rolle des Mönchtums im Leben des Reichs als auch der Kirche auf dem Gebiet des Rechts.

II.

Im alten Russland war die Wechselbeziehung zwischen fürstlicher und kirchlicher Macht eine wesentlich andere. Einerseits befand sich die kirchliche Organisation, die in Russland durch fürstlichen Befehl geregelt und durch eine zentralisierte Zehntabgabe unterhalten wurde, in größerer materieller Abhängigkeit vom Fürsten. Andererseits wurde der „russische“ Metropolit in Konstantinopel ernannt und war bis zum 13. Jahrhundert in der Regel ein Grieche. Das verschaffte ihm einen klar definierten Status: Er war nicht Untergebener eines Fürsten, unterlag nicht seinem Gericht, konnte nicht ohne das Einverständnis Konstantinopels abgesetzt werden. Seit dem 13. Jahrhundert wechselten sich dann russische und konstantinopolitanische Bischöfe auf dem Metropolitenthron ab.

Die Stärkung der fürstlichen Macht führte mehr als einmal zu Versuchen, das selbstständige Recht zur Ernennung der Metropoliten zu erlangen. Die erste wichtige Hinwendung zum Text der 6. Novelle erschien auch im russischen Schrifttum in Verbindung mit dem Kampf des Fürsten für das Recht auf einen eigenen Schützling. Großfürst Michail Jaroslawitsch von Twer war nicht gewillt, den Metropoliten Peter (Amtszeit: 1308-1326), Schützling des galizischen Fürsten, zu akzeptieren. Gegen Peter wurden Beschuldigungen der Simonie2 vorgebracht, und der Twerer Mönch Akindin forderte den Fürsten auf, über den Metropoliten Gericht zu halten, wobei er sich auf das 1. Kapitel der Sammlung in 87 Kapiteln berief, indem er den Nachweis erbrachte, dass der Fürst auf seinem Gebiet über kaiserliche Macht verfüge und für die Einhaltung der Gesetze Sorge zu tragen habe.

Die Autokephalie der Moskauer Metropolie (1448), d. h. ihre Autonomie in innerkirchlichen Belangen, und der Fall Konstantinopels (1453) veränderten die Beziehungen zwischen der fürstlichen und der kirchlichen Macht in bedeutsamer Weise. Der Metropolit war ab sofort dem Großfürsten unterworfen, die Grenzen der Metropolie verengten sich erheblich, und die Funktion des Metropoliten begann vollständig vom Willen des Moskauer Großfürsten abzuhängen. Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts wurde im Zusammenhang mit der Politik Iwans III. (1440-1505) das Thema „Schutz der kirchlichen Besitztümer“ aktuell. In diesem Kontext wurde die „symphonia der Mächte“ dazu verwendet, um der Staatsmacht die Idee einer Protektion der Kirche sowie den Verzicht auf das Vorhaben, sich kirchliche Ländereien anzueignen, zu suggerieren. Genau so verhält es sich auch mit der Idee der symphonia, wie sie in der „Synodalen Antwort“ aus dem Jahr 1503 und in den Sammlungen von Kanones des Metropoliten Daniil (Amtszeit: 1522-1539) niedergelegt worden war. Die Worte aus der 6. Novelle wurden in das apokryphe „Wort der 165 Väter gegen die Beleidiger der Kirchen Gottes“ eingegliedert, in welchem die Todesstrafe für all die gefordert wird, die sich am Kirchenbesitz vergreifen, eingeschlossen den „Träger der Krone“, d. h. den Zaren.

Nach Gründung des Moskauer Patriarchates (1589) und besonders zur Zeit der Kirchenleitung durch Patriarch Filaret (Amtszeit: 1619-1633) trat eine einzigartige Situation ein: Der Patriarch war der leibliche Vater des Zaren, was zu einem erheblichen Bedeutungszuwachs der Patriarchen führte. Aber der Versuch Patriarch Nikons (Amtszeit: 1652-1666), die Macht der Kirche höher als die des Zaren zu proklamieren, misslang und endete mit der Absetzung des Patriarchen. Im Vorwort zur Ausgabe des liturgischen Buches Služebnik im Jahr 1656 zitierte Patriarch Nikon vollständig den Text des 1. Kapitels der „Sammlung in 87 Kapiteln“ zur Rechtfertigung der Notwendigkeit liturgischer Reformen, die von der „gottweisen Zweiheit“ durchgeführt worden seien.

III.

Die Verurteilung Patriarch Nikons und die Aufhebung der Patriarchenmacht sowie die Einsetzung des Heiligen Synods ein halbes Jahrhundert später unter Zar Peter dem Großen veränderten die Machtverhältnisse erheblich. Im Manifest über die Einsetzung des Geistlichen Kollegs (1721) wurde die Erklärung dafür gegeben, warum eine Patriarchenmacht unzulässig sei: Das einfache Volk kann darin nicht erkennen, wer über die höchste Macht im Land verfügt. Der Synod wurde zu einem Teil des staatlichen Verwaltungssystems und hatte sich den Anordnungen nicht nur des Zaren, sondern auch der durch ihn ernannten Beamten – der Ober-Prokuroren – zu fügen. Die Säkularisation der kirchlichen und klösterlichen Ländereien zur Zeit Katharinas II. (1764) entzog der Kirche die ökonomische Selbstständigkeit. Entschlossen trat Erzbischof Arsenij gegen die Säkularisation und für die Wiederherstellung des Patriarchentums auf. In seinen an Katharina II. adressierten Briefen gibt es auch Hinweise auf das Vorwort zur 6. Novelle Justinians, welches als Begründung der Notwendigkeit einer Rückkehr zu der früheren Kirchenstruktur dient. Für seinen Protest bezahlte Arsenij nicht nur mit dem Verlust seines Bischofssitzes, sondern wurde auch zu lebenslangem Arrest verurteilt.

Die Idee der symphonia bleibt zwar im russischen kirchlichen Denken des 19. Jahrhunderts gegenwärtig, aber sie wird inhaltlich reduziert auf die Protektion der Kirche durch den Zaren und auf die Unterstützung des Staates durch die Kirche. Für den berühmten Schriftsteller und „Freidenker“ Alexander Radischtschew (1749-1802), Autor der Ode „Freiheit“, ist die Idee einer symphonia der Mächte mit der Unterdrückung der Gesellschaft verbunden.3

Während der synodalen Periode verstärkt sich die Sakralisierung der Zarenmacht in Russland erheblich; die Vorstellung von einem besonderen Charisma des Zaren als eines Gesalbten Gottes ist für die synodale Gottesdiensttradition charakteristisch und wird auch vom religiösen Bewusstsein des Volkes weitgehend akzeptiert.

Unter dem Einfluss der westeuropäischen Tradition beginnt man die symphonia im 19. Jahrhundert nicht als die Gleichheit von weltlicher und kirchlicher Macht zu behandeln, sondern als ein bestimmtes Modell der gegenseitigen Beziehungen von Kirche und Staat. Die Entwicklung der juristischen und kirchenrechtlichen Wissenschaft in Russland führt seit der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts zur Suche nach adäquaten Modellen von Wechselbeziehungen zwischen Kirche und Staat. Die Arbeiten russischer Experten jener Zeit wie A. S. Pawlow, I. S. Berdnikow und N. S. Suworow bieten eine ernsthafte Analyse und Kritik der bis dahin in Europa existenten Systeme von Wechselbeziehungen zwischen Kirche und Staat. N. S. Suworow schrieb darüber, dass die symphonia von Kirche und Staat in Russland nur im Sinne der Selbstständigkeit und der Homogenität zweier Ordnungen, der kirchlichen und der staatlichen, und im Sinne gemeinsamer Beziehungen und Verträge zwischen den Organen dieser und jener Ordnung unter der obersten Leitung eines Machtträgers möglich sei.

Die revolutionären Ereignisse von 1905, die Herausgabe eines Manifestes zur Gewissensfreiheit in Russland und die Einrichtung einer überkonfessionellen Staatsduma als Organ der Staatsverwaltung aktivierten die russische kirchliche Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise; sie wurden zum Impuls einer vorkonziliaren Bewegung, die unter der Losung einer „Rückkehr zur kanonischen Struktur“ verlief. In der Kirche begann eine breite Beratung notwendiger kirchlicher Reformen, die sich in den Materialien der vorkonziliaren Versammlung widerspiegelte. Juristen und Kirchenrechtsfachleute versuchten bei der Beratung der Notwendigkeit von Veränderungen des Kirchenstatus mehrmals, sich den Text der 6. Novelle als ein Modell von Wechselbeziehungen zwischen Kirche und Staat zunutze zu machen.

IV.

In dieser Zeit wurde in den weltlichen demokratischen Kreisen die Frage nach der Trennung der Kirche vom Staat gestellt. Diese Frage versuchten die Mitglieder der Zweiten Kommission der Staatsduma im Jahre 1907 aufzuwerfen. Die Idee einer Trennung stieß in monarchistischen Kreisen auf Empörung; sie betrachteten das als eine Untergrabung gerade des Prinzips der mit religiösem Charakter versehenen Selbstherrschaft (Autokratie). Die Februarrevolution 1917 wurde von einem beträchtlichen Teil der „weißen“ Geistlichkeit4 teilnahmsvoll begrüßt. Auf dem allrussischen Kongress der Geistlichkeit und der Laien, der im Juni 1917 in Moskau stattfand, hieß es im Vortrag M. Strushenzows: „Wir halten den auf einer allgemeinen Gleichberechtigung gegründeten wahrhaft demokratischen Aufbau des Staates einem Verständnis von der menschlichen Persönlichkeit, wie es das Christentum verkündet, dem sich auf die Gleichheit der Menschen vor Gott gründenden Prinzip der Katholizität (sobornost') für mehr entsprechend.“ Die Diskussionen über den rechtlichen Status der Kirche im Staat und die Möglichkeiten ihrer freien Existenz wurden auf dem vorkonziliaren Rat fortgesetzt, wo erstmals die Formel „Freie Kirche im Rechtsstaat“ aufgestellt wurde und Metropolit Antonij (Stadnizkij) bemerkte, dass die „symphonia, die aus dem byzantinischen System übernommen worden war, nicht zum Gleichgewicht geführt hat, sondern zur Unterjochung der Kirche durch den Staat“. Die Erörterung des rechtlichen Status der Kirche erfolgte auf den Versammlungen des Landeskonzils im November/Dezember 1917, und in vielem trennte es die Teilnehmer des Konzils, deren Mehrheit nicht an die Unumkehrbarkeit der im Lande geschehenen politischen Veränderungen glaubte oder weiterhin vermutete, Russland werde sich zu einem Rechtsstaat entwickeln. In dem auf dem Konzil angenommenen Beschluss „Über die rechtliche Lage der Orthodoxen Russischen Kirche“ war der Verzicht auf den Gebrauch der Formel „symphonia“ ebenso neu wie die Deklaration kirchlicher Existenzmöglichkeiten in einer beliebigen Staatsform.

Es ist anzumerken, dass die Diskussion zu Beginn des 20. Jahrhunderts breiten kirchlichen Kreisen unbekannt blieb und ihre Teilnehmer entweder Russland verlassen hatten (wie S. Bulgakow) oder ermordet wurden (wie I. Galachow und W. N. Beneschewitsch). Das Dekret über die Trennung der Kirche vom Staat (23. Januar 1918) widersprach dem Beschluss des kirchlichen Konzils, und die neue Macht diktierte der Kirche streng nicht nur ihren rechtlichen Status, sondern auch das innere Leben, ohne Rücksicht auf die Reaktion der Gläubigen – die deklarierte Trennung war durchaus nicht geschehen.

Erst in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts erwarb die Kirche in der UdSSR von Neuem das Recht, ihre Stimme zu erheben, und statt der Suche nach adäquaten Modellen begann wieder das Thema symphonia zu ertönen, das in der „Sozialdoktrin“ der Russischen Orthodoxen Kirche aus dem Jahr 2000 die Charakteristik einer „idealen“ Form erhalten hat.5 Unter den gegenwärtigen Bedingungen hat die Formel Justinians einen neuen, ergänzenden Klang: In Russland wird sie zu einem Argument zugunsten der Wiedererrichtung der Monarchie. In den Ländern der GUS führt die Gerichtetheit auf eine symphonia mit den Mächten zur Autokephalie. Aber paradoxerweise entspricht die Formel im Ganzen der gegenwärtigen Tendenz einer Annäherung der herrschenden russischen Nomenklatura an die Repräsentanten der kirchlichen Hierarchie. In Rechenschaftsberichten aus den Diözesen kann man heute die folgenden Worte lesen: „Alle gebietsbezogenen Maßnahmen verlaufen in harmonischer symphonia der orthodoxen Kirche und der weltlichen Macht, an allen Maßnahmen nimmt der Chef der Gebietsverwaltung gemeinsam mit dem Propst teil.“ Nicht einmal das Gedenken an die Verfolgungen der Kirche stört den Bund der Mächte.

Aus dem Russischen übersetzt von Friedemann Kluge.


Fußnoten:


  1. Kaiser Justinian I. (reg. 527-565) ließ das römische Recht im Codex Justinianus (abgeschlossen 529) zusammenstellen, hinzu kamen bis 533 verschiedene Ergänzungen. Diese Sammlung, die seit dem Mittelalter die Bezeichnung „Corpus Iuris Civilis,“ trägt, bildet eine der wesentlichen Grundlagen der europäischen Rechtsgeschichte. Die im Folgenden erwähnten Novellen beinhalten Verordnungen, die nach dem Erscheinen der Sammlung herausgegeben und dieser hinzugefügt wurden (Anm. d. Redaktion). ↩︎

  2. Kauf oder Verkauf von geistlichen Ämtern; zum Hintergrund vgl. Apg 8,18-24 (Anm. d. Redaktion). ↩︎

  3. Textauszug:
    Betrachten wir den weiten Raum,
    wo schwacher Thron uns Knechtschaft lehrt.
    Städtische Macht, im Unfrieden kaum,
    der Gottheit Bild im Zaren ehrt.
    Des Zaren Macht den Glauben beschützt,
    der Glaube zur Machterhaltung nützt;
    ihr Bund das Volk zu Boden reißt;
    eins ist es, die Vernunft zu schweißen,
    das and're: die Freiheit niederreißen;
    „zu aller Nutzen“, wie es heißt. ↩︎

  4. Gemeint sind hier – etwas verkürzt ausgedrückt – die Anhänger eines demokratischen Wandels im Russland im Gegensatz zu „roten“ Kräften, d. h. den Anhängern Lenins, die dann in der Oktoberrevolution 1917 die Macht an sich rissen (Anm. d. Redaktion). ↩︎

  5. Deutsche Fassung (mit Einführung und Kommentaren) von Josef Thesing/Rudolf Uertz (Hrsg.): Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche. Sankt Augustin 2001 (besonders Abschnitt III.4). ↩︎