1925: Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR)
Die zweite Verfassung der RSFSR nach 1918 wurde vom Allrussischen Kongress der Sowjets am 11. Mai 1925 in Moskau verabschiedet und passte sich den Gesetzen und Verfassung der neu gegründeten UdSSR von 1924 an.
Die neue Verfassung der RSFSR bestand aus 6 Teilen, 8 Kapiteln, 89 Artikeln und wiederholte in vielen Bereichen die erste Verfassung der RSFSR von 1918 und die Verfassung der UdSSR von 1924, war aber, juristisch gesehen, deutlich präziser geschrieben. Eine der wichtigsten Veränderungen ist unter anderem die mit dem Ende des Bürgerkrieges und der Gründung der UdSSR verbundene Abmilderung der politischen und ökonomischen Situation im Land gewesen, die auch in der Verfassung zu sehen war. So wurden zum Beispiel viele Artikel entfernt, die mit der Verfolgung und dem Terror gegen bestimmte „antisowjetische“ gesellschaftliche Gruppen verbunden waren. Außerdem spiegelte sich die Abkehr von einer „internationalen kommunistischen Revolution“ in der neuen Verfassung wider: Die Hauptaufgabe wurde nicht mehr als internationaler „Aufbau des Sozialismus“ formuliert, sondern schon sehr direkt als „Verwirklichung des Kommunismus“ auf nationaler Ebene, wobei die RSFSR weiterhin als ein „sozialistischer Arbeiter- und Bauernstaat“ bezeichnet wurde. Außerdem bekam Russland einen neuen staatsrechtlichen Status als Unionsrepublik innerhalb der 1922 gegründeten UdSSR, blieb aber ein föderativer Staat mit autonomen Gebieten innerhalb des Landes. Eine weitere Veränderung war die Erweiterung der Kompetenzen des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees – es kamen vor allem zusätzliche gesetzgebende Funktionen hinzu. Das Exekutivkomitee konnte nun zusammen mit dem Allrussischen Kongress der Sowjets über die Bestätigung der Grenzen und Verfassungen der so genannten „Autonomen Sowjetischen Sozialistischen Republiken“ entscheiden, sodass der föderative Aufbau des Staates stark zugunsten des Zentrums eingeschränkt wurde. Weitere Beschlüsse waren die Verankerung des Wahlsystems, Budgetrechts der RSFSR und der Staatssymbolik.