Verbrechen und Strafe – zu den rechtlichen Grundlagen des Strafvollzugs in Russland
Zusammenfassung
Mit dem System des Strafvollzugs in Russland untrennbar verbunden sind schmerzliche historische Erinnerungen. Auch die aktuelle Gesetzgebung und ihre Umsetzung entspricht, wie der folgende Beitrag zeigt, trotz mancher Verbesserungen noch nicht den Maßstäben, die z. B. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesetzt worden sind.
Einleitung
Das historische Russlandbild ist von einem besonders einschneidenden Strafvollzug geprägt. Das stalinistische „GULag“1 ist Synonym für den Terror durch Diktaturen weltweit. Bereits vor der bolschewistischen Machtergreifung war der russische Strafvollzug auch durch seine Verarbeitung in der russischen Literatur in besonderem Maße Diskussionsthema und ließ „Sibirien“ sprichwörtlich für Verbannung und Strafe werden. Schon im Vorwort zur deutschen Ausgabe des russischen Gesetzbuches „uloženie“ vermerkt der deutsche Übersetzer im Jahr 17322 über die Besonderheiten der russischen Gesetzgebung, dass ihm einige Strafen darin doch „etwas zu hart eingerichtet“ erscheinen.
Doch seit der stalinistischen Zeit ist der russische Strafvollzug gewaltigen Umwälzungen unterzogen. Gesetzgeberisch einschneidend war das In-Kraft-Treten der russischen Verfassung 1993. Sie erklärt den Menschen zum höchsten Wert, schützt erstmals seine Würde und sein Leben und fordert für Eingriffe in dessen Grundrechte eine Rechtfertigung durch Allgemeinwohlbelange oder Gefahr für die Rechte Dritter. Im Anschluss daran wurden ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung und ein neues Strafvollstreckungsgesetzbuch geschaffen.3 Trotz dieser massiven Reformen ist es jedoch in den letzten zwanzig Jahren nicht gelungen, im russischen Strafvollzug europäische Mindeststandards umzusetzen. Dies belegen zahlreiche erfolgreiche Beschwerden russischer Inhaftierter vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Die Defizite beruhen auf logistischen wie auch juristischen Problemen. Zu den logistischen Problemen tragen aus der Sowjetzeit übernommene Strukturen und das Personal bei. So entsprechen die Strafvollzugseinrichtungen teilweise baulich nicht den Anforderungen, auch ist das Personal unzureichend geschult. Außerdem werden die Forderungen des Europarats zur Reform des Strafvollzugs politisch nicht hinreichend umgesetzt. Das Hauptproblem für die nicht abgeschlossene Reform des russischen Strafvollzugs ist aber juristischer Natur und liegt in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.4 Dieses institutionelle Problem sorgt einerseits dafür, dass sich viele Menschen rechtsstaatswidrig in Haft befinden. Zum anderen erweist sich die Justiz in vielen Fällen nicht als wirksames Instrument, mit dem Inhaftierte auf den Grundlagen des geltenden Rechts moderne Haftbedingungen einklagen und sich gegen Vollzugswillkür zur Wehr setzen könnten.
Dabei sind Forderungen nach einer Reform des Strafvollzugs seit Jahren Bestandteil der politischen Debatte in Russland. Zuletzt haben die Sängerinnen der Punkband „Pussy Riot“, Maria Alechina und Nadeschda Tolokonikova, mit Interviews und Hungerstreiks über die Grenzen Russlands hinweg Aufmerksamkeit auf die Haftbedingungen gelenkt. Insbesondere Tolokonikova hatte Zwangsarbeit, hygienische Bedingungen und fehlende Beschwerdemöglichkeiten gerügt.5 Doch nicht nur vonseiten der Oppositionellen wird eine Verbesserung der Bedingungen des Strafvollzugs gefordert. Bereits zum wiederholten Male hat auch Generalstaatsanwalt Čaika Reformen angemahnt. Mitte Februar 2014 räumte er vor der Duma ein, dass unzählige Menschen rechtsstaatswidrig in den Gefängnissen sitzen. Er kam dabei auf eine Zahl von 14.261 rechtsstaatswidrig Verurteilten in den letzten drei Jahren.6 Vor diesem Hintergrund sollen die Probleme des Strafvollzugs in Russland im Folgenden genauer erörtert werden.
Strafarten
Bei einem Blick in das russische Strafgesetzbuch (StGB) verwundert rechtsvergleichend zunächst die Vielzahl von unterschiedlichen Strafarten, Unterbringungsanstalten und Haftregimen. Die Straftatbestände des Strafgesetzbuches lassen dem Richter bei der Strafzumessung einen ungewöhnlich weiten Spielraum zwischen sehr unterschiedlichen Strafarten.
Art. 44 StGB unterscheidet dem Wortlaut nach zwischen: Geldstrafen – Entzug des Rechts zur Ausübung bestimmter Ämter oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit – Entzug einer Dienstklasse, eines militärischen Grads oder eines Ehrentitels, eines Dienstrangs und staatlicher Auszeichnungen – Pflichtarbeit7 –Besserungsarbeit – Militärdienstbeschränkung – Freiheitsbeschränkung – Zwangsarbeit – Arrest – Haft in einer militärischen Disziplinareinheit – Freiheitsentzug für eine bestimmte Dauer – lebenslangem Freiheitsentzug und Todesstrafe.
Die verschiedenen Arten des Freiheitsentzugs sowie die verschiedenen Arbeitspflichten erfordern Konkretisierung. Die Ursache für das Nebeneinander der sehr ähnlichen Strafen der Pflichtarbeit und der Besserungsarbeit liegen in der fehlenden Abstimmung unterschiedlicher Entwürfe bei der Fertigstellung des Gesetzentwurfes. So besteht beispielsweise die Pflichtarbeit, erst seit 2005 in Anwendung, in der „Leistung unentgeltlicher gesellschaftsnützlicher Arbeit durch den Verurteilten in der von der Hauptbeschäftigung oder Ausbildung freien Zeit“ von bis zu 240 Stunden. Dagegen wird die Besserungsarbeit für eine Dauer von bis zu 2 Jahren am Arbeitsplatz verhängt, wobei der Staat berechtigt ist, 5-20 Prozent vom Lohn zugunsten der Staatskasse abzuziehen. Anstelle einer Freiheitsstrafe kann außerdem für die Begehung einer geringen oder mittelschweren Straftat oder für die Erstbegehung einer schweren Straftat eine Zwangsarbeit bis zu 5 Jahren verhängt werden. Die Freiheitsbeschränkung besteht in dem vom Gericht auferlegten Verbot, innerhalb einer bestimmten Zeit den Wohnort zu verlassen, bestimmte Orte aufzusuchen oder das Gebiet einer bestimmten Gemeinde zu verlassen, einen Veranstaltungsort oder eine bestimmte Veranstaltung zu besuchen oder sich an bestimmten Aktivitäten zu beteiligen sowie ohne behördliche Zustimmung den Wohnort oder den Arbeitsplatz zu ändern.
Freiheitsstrafen
Große Bedeutung in der Praxis hat der Freiheitsentzug für eine bestimmte Dauer. Er besteht in der Isolation des Verurteilten von der Gemeinschaft durch die Einweisung
- in eine Ansiedlungskolonie (kolonija poselenie) oder in der Unterbringung
- in einer Erziehungskolonie (vospitatel’naja kolonija),
- einer Besserungsheileinrichtung (lečebnoe ispravitel’noe učreždenie),
- einer Besserungskolonie (ispravitel’naja kolonija) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder
- in einem Gefängnis (tjur’m).
Verhältnismäßig lange Strafen ebenso wie auch rechtsstaatswidrige Verurteilungen führen zu einer im europäischen Vergleich relativ hohen Zahl von Inhaftierten. Nach Statistiken der nationalen russischen Gefängnisverwaltung waren am 1. Januar 2014 in Russland insgesamt 677.200 Menschen inhaftiert, davon 16,8 Prozent in Untersuchungshaft. Das bedeutet, dass auf 100.000 Menschen 472 Gefangene kamen. Zum Vergleich: In Deutschland kamen 2013 auf 100.000 Menschen 77 Inhaftierte, in Frankreich 100, in Schweden 67. Innerhalb der G 20 haben nur die USA mehr Inhaftierte als Russland (716 Gefangene auf 100.000 Menschen). Allerdings hat die Zahl der Inhaftierten in Russland in den letzten Jahren stark abgenommen: 1998 waren noch 688 von 100.000 Menschen inhaftiert, insgesamt waren dies 1.009.863 Menschen.
Heute gibt es in Russland 1.013 Haftanstalten, in Deutschland sind es 186.8 Nach Statistiken des föderalen Strafvollstreckungsdienstes befanden sich am 1. Juli 2013 insgesamt 39.200 Menschen in 128 Ansiedlungskolonien, 567.600 Menschen in den 738 Besserungskolonien sowie 1.070 Menschen in den 7 Gefängnissen. 2.100 Jugendliche wurden in 46 Erziehungskolonien festgehalten. Die verschiedenen Einrichtungen unterscheiden sich hinsichtlich der Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Straftäters. So ist es in den Ansiedlungskolonien erlaubt, sich tagsüber weitgehend frei in Zivilkleidung zu bewegen. Auf dem Gelände gibt es Berufsbildungseinrichtungen, die Verurteilten können hier uneingeschränkt über Geld verfügen, Besuche und Pakete empfangen. Die unterschiedlichen Regime in den Besserungskolonien unterscheiden sich aufgrund der Möglichkeit, über privates Vermögen zu verfügen, Besuche oder Pakete zu empfangen. Nach der Systematik des StGB bedeutet das Gefängnis die einschneidendste Unterbringungsart. So werden zusätzliche Einschränkungen hinsichtlich Vermögensverfügungen, Besuchen und dem Erhalt von Paketen gemacht; außerdem wird zwischen dem einfachen und dem strengen Regime unterschieden.
Nach Art. 73 Strafvollzugsgesetzbuch (StVollGB) sollen die Verurteilten grundsätzlich innerhalb der Region (russ.: Subjekt) untergebracht werden, in der sie leben oder verurteilt werden. Nur in Ausnahmefällen können sie in ein anderes Subjekt verlegt werden. In der Praxis scheitert dies gerade bei Jugendlichen und Müttern mit Kindern, für die es gesonderte Einrichtungen gibt (vgl. Art. 73 Abs. 3 StVollGB), obwohl gerade für sie die soziale Einbindung in Familie und Freundeskreis am Ort besser wäre.
Grundstrukturen des Strafvollzugs
Strafzweck und Strafprinzipien
Strafzweck ist nach Art. 1 StVollGB neben der Verhütung neuer Straftaten die Besserung des Verurteilten. Art. 43 Abs. 2 StGB fügt die „Wiederherstellung der sozialen Gerechtigkeit“ hinzu. Art. 9 StVollGB konkretisiert, dass die Besserung des Verurteilten die Förderung einer „respektvollen Einstellung zum Menschen, zur Gesellschaft, zur Arbeit, zu Normen, Regeln und Traditionen des menschlichen Zusammenlebens und die Einübung rechtstreuen Verhaltens“ umfasst. Prinzipien der Strafvollstreckung sind nach Art. 8 StVollGB Gesetzlichkeit, Humanismus, Demokratie, Gleichheit der Verurteilten vor dem Gesetz, Differenzierung und Individualisierung des Vollzugs von Strafen, aber auch die „zweckmäßige Anwendung von Zwangs- und Besserungsmaßnahmen“ und die „Einübung von rechtstreuem Verhalten“ sowie „die Verbindung von Strafe und erzieherischer Einflussnahme“. Problematisch ist dabei, dass die Konkretisierung der Zweckmäßigkeit von Zwangs- und Besserungsmaßnahmen weitgehend dem Anstaltspersonal überlassen wird. Die Sanktion soll sich allerdings an erzieherischen, der Besserung dienlichen Zielen orientieren. Nach Art. 87 StVollGB entscheidet eine Kommission der Besserungseinrichtung über den Wechsel des Inhaftierten innerhalb der unterschiedlichen Haftregime, ohne dass die Voraussetzungen dafür hinreichend bestimmt wären.
Der Erziehungsgedanke
Auch wenn der Erziehungsgedanke nicht mehr so klar ausgesprochen wird wie im sowjetischen Recht, ist er auch im aktuellen StVollGB durch die Erziehungsarbeit als Mittel der Besserung des Inhaftierten dominant. Zu diesem Zweck wird der Inhaftierte nach Art. 110 StVollGB im Bereich der Moral und des Rechts erzogen, wobei ihm aufgrund seiner Inhaftierung ein nicht intaktes Rechtsbewusstsein unterstellt wird. Die rechtswissenschaftliche Literatur nennt im Einzelnen die Erziehung zu „Ehrlichkeit, Anständigkeit, Verantwortlichkeit, Pflichtgefühl, Selbstwertgefühl sowie zur Erhöhung des geistigen Niveaus des Menschen“.9 Aber auch Körperkultur und letztlich die Arbeit werden als Erziehungsinstrumente verstanden. Auch hier hat das Personal bei der Umsetzung Spielraum.
Die Arbeitspflicht
Obwohl das Strafvollzugsrecht anders als in sozialistischen Zeiten heute nicht mehr „Besserungsarbeitsrecht“ heißt, ist für die Unterbringung in den Besserungskolonien die dort zu verrichtende Arbeit charakteristisch. Für alle zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten besteht nach Art. 103 StVollGB Arbeitspflicht. Grundsätzlich im Widerspruch zur Arbeitspflicht steht das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 37 Abs. 2 Verfassung und Art. 4 des russischen Arbeitsgesetzbuches. Arbeit aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wird jedoch nicht als Zwangsarbeit nach dem Gesetz verstanden. Das russische StVollGB regelt, dass die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Inhaftierten bei der Heranziehung zur Arbeit berücksichtigt werden müssen und die Arbeit nicht ihren Zweck – die Besserung des Verurteilten – behindern dürfe. Inhaftierte haben das Recht auf einen Arbeitslohn, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf; davon werden allerdings die Unterbringungskosten abgezogen. Arbeitsrechtrechtliche Konflikte sollen über das Beschwerderecht gelöst werden.
Das Beschwerderecht
Wenn auch das Gesetz mit internationalen Normen übereinstimmt, so gibt es Anhaltspunkte, dass die Lagerleitung in der Praxis von den gesetzlichen Voraussetzungen abweicht. Nadeschda Tolokonikova schreibt, dass während ihrer Haftzeit in der Kolonie Nr. 14 in Mordwinien nicht das Gesetz, sondern die der Lagerleitung vorgegebene Produktionsquote der von den inhaftierten Frauen zu nähenden Polizeiuniformen die Arbeitsbedingungen bestimmte. Angesichts der hohen Quote von 150 pro Tag zu nähenden Uniformen seien 17 Arbeitsstunden am Tag, Sonntagsarbeit und der Einsatz von Kranken vorgekommen.
Nach Art. 12 Abs. 4 haben die Inhaftierten grundsätzlich das Recht, sich mit „Anträgen, Beschwerden und Vorschlägen“ an die Verwaltung der Einrichtung, aber auch an Gerichte und Staatsanwaltschaften zu wenden. Problematisch ist allerdings, dass das Gesetz selbst nicht das Verfahren und das zuständige Gericht regelt. Die behaupteten Rechtsverstöße konnten nach Tolokonikovas Bericht auch nicht durch eine Beschwerde bei der Lagerleitung abgestellt werden, da dieser durch das Disziplinarrecht, die Regelung über die Produktionsquote sowie weitgehende Entscheidungsbefugnisse innerhalb des Regimes zahlreiche Hebel zur Verfügung stehen, den Inhaftierten für die Beschwerde faktisch zu bestrafen. Während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zahlreiche Beschwerden über den russischen Strafvollzug bestätigt hat, hat das russische Verfassungsgericht bisher nur wenig zur Verbesserung im russischen Strafvollzug beigetragen. Allerdings hat es vor Kurzem eine Norm des Wahlrechtsgesetzes, nach der das passive Wahlrecht bei jeder Freiheitsstrafe lebenslang entzogen wird, als unverhältnismäßig bezeichnet.
Die EMRK als Maßstab für das russische Strafvollzugsrecht
Nach Art. 15 der russischen Verfassung gehen Normen des Völkerrechts einfachem russischen Gesetzesrecht vor. Seit die Russische Föderation dem Europarat beigetreten ist und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert hat, muss somit das russische Strafrecht ebenso wie das Strafvollzugsgesetzbuch der Konvention entsprechen. Zum Maßstab für das russische Strafvollzugsrecht wurden so im Wesentlichen das Folterverbot, das Recht auf Freiheit und das Recht auf ein faires Verfahren.
Bis heute grundlegend für den russischen Strafvollzug ist die Entscheidung „Kalashnikov“ des EGMR aus dem Jahr 2002. Der EGMR hatte eine Verletzung von Art. 3 EMRK darin gesehen, dass der Beschwerdeführer, der russische Häftling Valeriy Kalashnikov, über längere Zeit in einer Einrichtung in Magadan zwischen 1995 und 2000 in einer Zelle von ca. 20 qm für acht Inhaftierte untergebracht war. Insbesondere wurde gerügt, dass im vorliegenden Fall nach Angabe des Beschwerdeführers teilweise bis zu 24 Personen in der Zelle lebten und jedes Bett von 2 bis 3 Inhaftierten genutzt wurde. Außerdem fehlte eine angemessene Belüftung, während den Inhaftierten nur bis zu zwei Stunden gestattet war, sich draußen aufzuhalten. Aufgrund mangelnder Hygiene hatte Kalashnikov Hautkrankheiten bekommen. In der Einrichtung waren Erkrankungen an Syphilis und Tuberkulose bekannt. Außerdem waren die Toiletten nicht abgetrennt und konnten eingesehen werden. Mit dieser Entscheidung wurde die Russische Föderation verpflichtet, den gerügten Vertragsverletzungen für die Zukunft abzuhelfen.
Gleichwohl folgten in den Folgejahren zahlreiche weitere, ähnlich gelagerte Beschwerden aus Russland. Dies bewog den EGMR im Januar 2012, fünf Jahre nach dem Kalashnikov-Urteil, die ca. 250 diese Problematik betreffenden anhängigen Verfahren zu einem so genannten Pilotverfahren zu bündeln, das gewählt wird, wenn das Gericht aufgrund der Vielzahl der Beschwerden, der Dauerhaftigkeit und ständigen Wiederkehr von Fällen ein strukturelles Problem im Rechtssystem des Mitgliedstaates ausmacht, das gelöst werden muss. Nach Auffassung des EGMR waren die Beschwerden keine Einzelfälle, sondern zeugten von einem weit verbreitenden Phänomen im russischen Strafvollzug. Neben den ungelösten Problemen hinsichtlich des Zustands der Einrichtungen konstatierte der EGMR aber auch die der Strafvollstreckung zugrundliegenden juristischen Defizite. So rügte das Gericht einerseits unzureichende Beschwerdemöglichkeiten vor nationalen Gerichten hinsichtlich Rechtsverstößen im Strafvollzug. Andererseits kritisierte es die rechtswidrig häufige und lange Verhängung von Untersuchungshaft. Für Russland hat der EGMR aufgrund der Vielzahl der „exzessiv langen“ Fälle von Untersuchungshaft ohne akzeptable Rechtfertigung eine Störung des Justizsystems festgestellt.
Politische Gefangene
In der politischen Debatte wird vor allem von Nichtregierungsorganisationen versucht, bestimmte Verurteilungen gegenüber Oppositionellen als „politische Verfahren“ und die Betroffenen als „politische Gefangene“ zu benennen. Vorgeworfen wird, dass ihre Verurteilung allein auf politischen und nicht auf juristischen Entscheidungen beruhe. Wenn die Umstände in zahlreichen Verfahren, wie z. B. gegen Michail Chodorkowskij oder Julia Timoschenko in der Ukraine, entsprechende Vermutungen nahelegen, ist es in der Regel schwierig, dies nachzuweisen, und daher nur bedingt völkerrechtlich justiziabel. Grundlage für eine Einordnung als politisches Verfahren ist nach der EMRK deren Art. 18. Dieser sagt, dass die nach der „Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten … nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen“ dürfen. Andere, z. B. politische Zwecke, dürfen nicht zum Freiheitsentzug oder anderen Rechtsverstößen führen. Der EGMR hatte die Verletzung von Art. 18 EMRK zuletzt im Fall Chodorkowskij als „sehr schweren Vorwurf“ bezeichnet. Dort argumentierte das Gericht, es sei häufig nicht auszuschließen, dass Mitgliedsstaaten im Einzelfall bei den Einschränkungen von Freiheiten andere Ziele verfolgten, als sie angeben. Aufgrund der Schwierigkeit, den tatsächlichen Grund offenzulegen, müsse eine Verletzung von Art. 18 EMRK besonders nachgewiesen werden. Insofern wurde eine Verletzung von Art. 18 EMRK bisher in nur sehr wenigen Fällen festgestellt. Bejaht wurde sie z. B. im Fall „Gusinskij“. Hier ging aus einem dem Gericht vorliegenden Brief hervor, dass eine Verhaftung nur angeordnet wurde, um den Unternehmer Gusinskij dazu zu bringen, sein Medienunternehmen an den Staat zu verkaufen. Im Fall von Michail Chodorkowskij aber, einem Verfahren, das von zahlreichen Beobachtern im In- und Ausland als politisch eingestuft wurde, hatte der EGMR die Verletzung von Art. 18 EMRK abgelehnt, weil ein entsprechender eindeutiger Nachweis fehlte.
Während der EGMR aufgrund der hohen Beweislast nur selten Fälle von politischer Inhaftierung bejaht, hat sich die Parlamentarische Versammlung des Europarats immer wieder der Debatte angenommen und sich im Jahr 2012 erneut auf eine Definition des politischen Gefangenen geeinigt. Politischer Gefangener ist danach derjenige, dessen Verurteilung gegen eine in der EMRK geschützte Freiheit wie die Meinungsfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit verstößt, allein auf politischen Gründen beruht, die Haftdauer aus politischen Gründen unverhältnismäßig lang ist, die Haft aus politischen Gründen diskriminierend ausgestaltet ist oder die Haft aus politischen Gründen in einem unfairen Verfahren angeordnet wurde. Allerdings ist auch diese Definition für die Praxis kaum hilfreich, weil hier politische Motive bei der Verurteilung bewiesen werden müssen. Dies gestaltet sich gerade im russischen Strafprozess als besonders schwierig. So sind zahlreiche Normen des Strafgesetzbuches extrem unbestimmt formuliert. Gleichzeitig wurden die Straftatbestände in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft kaum konkretisiert. So gibt es hinsichtlich der einzelnen Straftatbestände weder ein gesichertes „case-law“, also früher entschiedene Fälle, an denen sich ein Richter orientieren muss, noch eine rechtswissenschaftliche Dogmatik zu bestimmten Fallgruppen, die in Kommentaren nachzulesen wäre. Der Richter hat insofern kaum Anhaltspunkte, wenn er z. B. die Frage entscheiden muss, ob ein Punkgebet in einer Kirche, wie von der Band „Pussy Riot“ vorgetragen, unter den Straftatbestand des Rowdytums zu fassen ist.10 Der Spielraum des Richters ist also sehr groß. Gäbe es nur eng umgrenzte Möglichkeiten zu entscheiden, wäre es einfacher, davon abweichende Entscheidungen als „politisch“ einzuordnen.
Begnadigungen und Amnestien
Umfangreich wird in Russland von den Instrumenten der Begnadigung und der Amnestie Gebrauch gemacht. Amnestien fallen nach Art. 103 Abs. 1 Verfassung in die Zuständigkeit der Duma. Die Duma hat in der Vergangenheit fast jährlich Amnestien von größerem Umfang veranlasst. Bei der am 26. Mai 2000 bewilligten Amnestie wurden 222.000 Menschen aus der Haft entlassen. Die letzte große Amnestie wurde aus Anlass des 20. Jahrestages des In-Kraft-Tretens der Verfassung im Dezember 2013 verabschiedet. Hinter den Amnestien stehen vermutlich pragmatische Erwägungen, da Unterbringung und Krankenversorgung teuer für den Staat seien. Außerdem kann die Russische Föderation durch die Amnestien internationalen Druck hinsichtlich der Belegungsdichte der Gefängnisse abbauen.
Art. 89 der Verfassung gibt dem Präsidenten das Recht, Begnadigungen auszusprechen. Nach Art. 85 StGB ist dies nur für Einzelpersonen möglich und gilt in der russischen rechtswissenschaftlichen Literatur als „Akt der Barmherzigkeit“ und Ausdruck des Prinzips des Humanismus im russischen Strafvollzug. So erfreulich Amnestien und Begnadigungen angesichts der hohen Anzahl rechtsstaatswidriger Verurteilungen auch sein mögen, so wenig stärken sie allerdings den Gedanken einer rechtsstaatskonformen unabhängigen Justiz.
Ausblick
Die über mehrere Jahre hinweg hohe Zahl erfolgreicher Beschwerden russischer Strafgefangener vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zeigt, dass eine Reform des russischen Strafvollzugs mit dem Ziel, internationale Mindeststandards umzusetzen, in den letzten zehn Jahren nicht gelungen ist. Gegenüber dem Europarat hat die Russische Föderation 2012 auf erste Schritte zur Lösung der Probleme hingewiesen. So erfreulich diese Ankündigungen sind, so scheint es doch wenig hilfreich, wenn die Maßnahmen bei einer Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse stehen blieben. Ein wirkungsvoller Schutz der Rechtsstellung der Verurteilten – insbesondere gegen Vollzugswillkür – scheint erst dann gegeben, wenn eine unabhängige Justiz entsteht, die jede Form von Beschwerden aufarbeitet.
Fußnoten:
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GULag steht für „Glavnoe Upravlenie Lagerej“ (Hauptlagerverwaltung); „Upravlenie“ ist im Russischen ein Neutrum. Vgl. dazu den Beitrag von Matthias Stadelmann in diesem Heft (S. 82 der gedruckten Ausgabe). ↩︎
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Burcard Gotthelff Struve: Vorrede zur 1723 in Danzig herausgegebenen Übersetzung des „Allgemeinen Russischen Land-Rechts“ von Zar Aleksej Michailovič aus dem Jahr 1649. Danzig 1723. ↩︎
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Strafgesetzbuch der Russischen Föderation vom 13.06.1996, Nr. 63-FZ; Strafprozessgesetzbuch der Russischen Föderation vom 18.12.2001, Nr. 174-FZ; Strafvollstreckungsgesetzbuch der Russischen Föderation vom 08.01.1997, Nr. 1-FZ. ↩︎
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Zur Unabhängigkeit der russischen Justiz umfangreich Olga Schwartz, Elga Sykiainen: Judicial Independence in the Russian Federation. In: Anja Seibert-Fohr (Hrsg.): Judicial Independence in Transition. Heidelberg 2012, S. 971 ff. ↩︎
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Nadeschda Tolokonikova: Warum ich in den Hungerstreik getreten bin; deutsche Übersetzung abrufbar unter http://www.freitag.de/autoren/der-freitag/warum-ich-in-den-hungerstreik-getreten-bin (letzter Zugriff: 30.10.2017). ↩︎
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Russlands Generalstaatsanwalt: Tausende verbringen Jahre unrechtmäßig im Gefängnis; abrufbar unter http://de.ria.ru/society/20140212/267816528.html (letzter Zugriff: 30.10.2017). ↩︎
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„Pflichtarbeit“ entspricht „gemeinnütziger Arbeit“ im deutschen Jugendstrafrecht. ↩︎
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Statistik abrufbar unter: http://www.prisonstudies.org/country/russian-federation. ↩︎
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Vgl. Susanne Rieckhof: Strafvollzug in Russland. Vom GULag zum rechtsstaatlichen Resozialisierungsvollzug? Bad Godesberg 2008, S. 162. ↩︎
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Vgl. dazu Caroline von Gall: Vorerst gescheitert. „Pussy Riot“ und der Rechtsstaat in Russland. In: Russland-Analysen, Nr. 246 vom 02.11.2012, S. 2-5. ↩︎