Die Grundlagen der Soziallehre der Russischen Orthodoxen Kirche (Auszüge)
Im August 2000 verabschiedete die Bischofssynode der Russischen Orthodoxen Kirche ein umfangreiches Dokument, das unter dem Titel „Die Grundlagen der Soziallehre der Russischen Orthodoxen Kirche“ die Position der orthodoxen Kirche in Russland zu grundlegenden Fragen des Verhältnisses von Staat und Kirche sowie einer Reihe gesellschaftlich relevanter Fragen (von der Bedeutung von „Arbeit“ und „Eigentum“ über „Krieg und Frieden“ bis hin zu „Fragen der Bioethik“ und ökologischen Problemen) beschreibt. Das Dokument ist von besonderer Bedeutung, weil damit zum ersten Mal in der neueren Geschichte eine orthodoxe Kirche eine Positionsbestimmung in Fragen der Soziallehre vornimmt. Wir dokumentieren im Folgenden Auszüge aus diesem Dokument zum Schwerpunktthema des vorliegenden Heftes.
II. Kirche und Nation
II.1 [...] Ihrem Wesen nach ist die Kirche von universalem und folglich übernationalem Charakter. In der Kirche „gibt es keinen Unterschied zwischen Juden und Griechen“ (Röm 10,12). So wie Gott nicht nur der Gott der Juden ist, sondern auch derer, die aus heidnischen Völkern stammen (Röm 3,29), so teilt auch die Kirche die Menschen weder nach nationalem noch nach Klassenprinzip ein, in ihr „gibt es nicht mehr Griechen oder Juden, Beschnittene oder Unbeschnittene, Fremde, Skythen, Sklaven oder Freie, sondern Christus ist alles und in allem“ (Kol 3,11). [...]
II.2 Der universale Charakter der Kirche bedeutet allerdings nicht, dass die Christen kein Recht auf nationale Eigenart und nationale Selbstverwirklichung hätten. Im Gegenteil, die Kirche verbindet in sich das universale mit dem nationalen Prinzip. Die Orthodoxe Kirche besteht somit in ihrer Eigenschaft als universale Kirche aus einer Anzahl autokephaler Landeskirchen. [...] Die kulturellen Unterschiede der einzelnen Völker finden im liturgischen und weiteren kirchlichen Wirken wie auch in den Besonderheiten der christlichen Lebensführung ihren Niederschlag. All dies erschafft die nationale christliche Kultur. [...]
II.3 Der christliche Patriotismus bezieht sich in gleicher Weise auf die Nation als ethnische Gemeinschaft als auf die Gemeinschaft der Staatsbürger. Der orthodoxe Christ ist aufgerufen, sein Vaterland – im Sinne eines bestimmten Territoriums – zu lieben, desgleichen seine über die Welt verstreuten Blutsbrüder. Diese Liebe ist eine Art, das göttliche Gebot der Nächstenliebe zu befolgen, welches die Liebe zur Familie, den Volksangehörigen sowie den Mitbürgern einschließt.
Der Patriotismus des orthodoxen Christen soll tätig sein. Er äußert sich in der Verteidigung des Vaterlands gegen den Feind, in der Arbeit zum Wohle der Heimat, im Einsatz für das öffentliche Leben, einschließlich der Teilnahme an den Angelegenheiten der Staatsverwaltung. Der Christ ist dazu aufgefordert, die nationale Kultur und das nationale Selbstbewusstsein zu wahren und weiterzuentwickeln.
Wenn die Nation – bürgerlich oder ethnisch – vollständig oder überwiegend eine monokonfessionelle orthodoxe Gemeinschaft ist, kann sie in gewissem Sinne als einheitliche Glaubensgemeinschaft betrachtet werden – als orthodoxes Volk.
II.4 Gleichzeitig können nationale Gefühle Anlass zu sündhaften Erscheinungen geben, wie aggressivem Nationalismus, Xenophobie, nationaler Auserwähltheit sowie interethnischer Feindschaft. Nicht selten führen diese Phänomene in ihrer äußersten Ausprägung zur Einschränkung der Rechte der Person und der Völker, zu Krieg sowie anderen Äußerungen von Gewalt.
Der orthodoxen Ethik widerspricht jede Einteilung der Völker in bessere und schlechtere wie auch die Herabwürdigung jeglicher ethnischer oder bürgerlicher Nation. Noch weniger lässt sich die Orthodoxie mit solchen Lehren vereinbaren, welche die Nation an die Stelle Gottes setzen oder den Glauben lediglich zu einem Aspekt des nationalen Selbstbewusstseins reduzieren.
Indem sie sich derartigen sündhaften Erscheinungen widersetzt, erfüllt die Orthodoxe Kirche ihren Auftrag der Versöhnung einander feindlich gesinnter Nationen und ihrer Vertreter. Dementsprechend bezieht sie keine Stellung in interethnischen Konflikten, mit Ausnahme solcher Fälle, in denen seitens einer der Parteien eindeutig Aggression betrieben bzw. Ungerechtigkeit geübt wird.
III. Kirche und Staat
III.1 [...] Daher soll die Entstehung des irdischen Staates nicht als eine ursprünglich von Gott gesetzte Tatsache, sondern als eine von Gott den Menschen gewährte Möglichkeit verstanden werden, ihr öffentliches Leben auf der Grundlage ihrer freien Willensäußerung zu ordnen, auf dass eine solche Ordnung – als Antwort auf die durch Sünde verdorbene irdische Wirklichkeit – noch größeren Sünden mittels der Organe weltlicher Gewalt zu entkommen hilft. [...] Der Gottessohn, dem alle Macht im Himmel wie auf Erden gegeben ist (Mt 28,18), unterwarf Sich durch Seine Menschwerdung der irdischen Ordnung der Dinge und gehorchte auch den Trägern der Staatsgewalt. [...] Die Apostel lehrten die Christen Gehorsam gegen die Staatsgewalt, unabhängig von deren Verhältnis zur Kirche. Im apostolischen Jahrhundert wurde die Kirche Christi durch die Provinzgewalt von Judäa wie durch die römische Staatsgewalt verfolgt. Nichtsdestoweniger beteten die Märtyrer und die anderen Christen zu dieser Zeit für die Verfolger und erkannten ihre Macht an. [...]
III.2 [...] Die Kirche gebietet ihren Kindern nicht nur, der staatlichen Gewalt unabhängig von den Überzeugungen und Glaubensbekenntnissen ihrer Träger Gehorsam zu leisten, sondern sie betet auch für sie, „damit wir in aller Frömmigkeit und Rechtschaffenheit ungestört und ruhig leben können“ (1 Tim 2,2). Gleichzeitig dürfen die Christen die Staatsgewalt jedoch nicht verabsolutieren und die Grenzen ihres rein irdischen, zeitlichen und vergänglichen Sinns ignorieren, der durch das Vorhandensein der Sünde in der Welt und die Notwendigkeit, ihr Einhalt zu gebieten, bedingt ist. Nach der Lehre der Kirche hat auch die Staatsgewalt nicht das Recht, sich durch Ausweitung ihrer Grenzen bis zur vollen Autonomie gegenüber Gott und der von Ihm geschaffenen Ordnung der Dinge selbst zu verabsolutieren, was zu Machtmissbrauch und sogar zur Vergöttlichung der Herrschenden führen könnte. [...]
III.3 In den Beziehungen zwischen Kirche und Staat muss ihre wesensmäßige Verschiedenheit beachtet werden. Die Kirche ist unmittelbar durch Gott Selbst – unseren Herrn Jesus Christus – gegründet, während die Errichtung der Staatsgewalt durch Gott im Laufe eines historischen Prozesses mittelbar erfolgt ist. Das Ziel der Kirche ist das ewige Heil der Menschen, das Ziel des Staates besteht in deren irdischem Wohlergehen. [...]
In der heutigen Welt trägt der Staat gewöhnlich einen säkularen Charakter und ist an keinerlei religiöse Verpflichtungen gebunden. Sein Zusammenwirken mit der Kirche ist auf eine bestimmte Anzahl von Bereichen beschränkt und gründet sich auf die gegenseitige Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen. Jedoch ist sich der Staat in der Regel bewusst, dass das irdische Wohlergehen undenkbar ist ohne die Beachtung gewisser moralischer Normen – solcher Normen, die auch für das ewige Heil des Menschen unerlässlich sind. Deshalb können Aufgaben und Tätigkeit von Kirche und Staat nicht nur in der Erlangung von rein irdischem Nutzen, sondern auch in der Verwirklichung des Heilsauftrags der Kirche übereinstimmen.
Das Prinzip der Weltlichkeit des Staates darf nicht im Sinne einer radikalen Verdrängung der Religion aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere des Ausschlusses der religiösen Vereinigungen von der Mitwirkung bei der Bewältigung öffentlich relevanter Aufgaben oder des Entzugs ihres Rechts auf Bewertung der Tätigkeit der Staatsgewalt ausgelegt werden. Dieses Prinzip impliziert lediglich eine gewisse Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Kirche und der Staatsgewalt, die Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten.
Die Kirche darf nicht Funktionen an sich ziehen, die zum Zuständigkeitsbereich des Staates gehören, wie etwa: gewaltsamen Widerstand gegen die Sünde, Inanspruchnahme staatlicher Vollmachten, Übernahme von Funktionen der Staatsgewalt, die Zwang oder Einschränkung beinhalten. Allerdings darf die Kirche die Staatsmacht bitten oder gar auffordern, in bestimmten Fällen ihre Macht einzusetzen; das Recht zur Entscheidung in dieser Frage bleibt jedoch dem Staat vorbehalten.
Der Staat darf sich nicht in das Leben der Kirche, in ihre Verwaltung, Glaubenslehre, ihren Gottesdienst, ihre geistliche Praxis usf. einmischen, wie auch grundsätzlich in die Tätigkeit der kanonischen kirchlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von denjenigen Fällen, die eine Tätigkeit der Kirche als juristische Person voraussetzen, die entsprechende Kontakte zum Staat sowie seinen gesetzgebenden und ausführenden Institutionen aufnehmen muss. Die Kirche erwartet vom Staat Achtung ihrer kanonischen Normen und anderer innerer Bestimmungen. [...]
III.5 In Anbetracht ihrer wesensmäßigen Unterschiede greifen die Kirche und der Staat zur Erreichung ihrer Ziele auf verschiedene Mittel zurück. Der Staat stützt sich hauptsächlich auf die materielle Gewalt, einschließlich des Zwanges, sowie auf die entsprechenden weltlichen Ideensysteme. Demgegenüber verfügt die Kirche über religiös-moralische Mittel zur geistigen Leitung ihrer Herde sowie zur Gewinnung neuer Kinder.
Die Kirche verkündigt unfehlbar die Wahrheit Christi und lehrt die Menschen moralische Gebote, deren Quelle Gott Selbst ist und die es ihr nicht erlauben, Änderungen in ihrer Lehre vorzunehmen. Ebenfalls ist es ihr nicht erlaubt, die Wahrheit zu verschweigen und deren Verkündigung Abbruch zu tun, welche anderen Lehren auch immer von den staatlichen Institutionen vorgeschrieben und verbreitet werden mögen. In dieser Hinsicht genießt die Kirche volle Freiheit gegenüber dem Staat. Um der unbeeinträchtigten und innerlich freien Verkündigung der Wahrheit willen hat die Kirche wiederholt in der Geschichte Verfolgungen durch die Feinde Christi erleiden müssen. Selbst die verfolgte Kirche ist aber aufgerufen, die Verfolgung mit Geduld zu ertragen, ohne dem sie verfolgenden Staat die Loyalität zu verweigern.
Die Staatsgewalt besitzt die juristische Souveränität über das staatliche Territorium. Demzufolge bestimmt sie auch den jeweiligen rechtlichen Status der Orthodoxen Landeskirche oder von Teilen von ihr, indem sie ihr die Möglichkeit einräumt, dem kirchlichen Auftrag in vollem Maße gerecht zu werden, bzw. diese Möglichkeit einschränkt. Auf diese Weise trägt die Staatsgewalt auch Verantwortung vor der Ewigen Wahrheit und trifft letztendlich die Vorentscheidung über ihr eigenes Schicksal. Die Kirche wahrt Loyalität gegenüber dem Staat, jedoch steht über dieser Loyalitätspflicht das Göttliche Gebot der unbedingten Erfüllung des Heilsauftrags unter allen Bedingungen und unter allen Umständen.
Wenn die staatliche Macht die orthodoxen Gläubigen zur Abkehr von Christus und Seiner Kirche sowie zu sündhaften, der Seele abträglichen Taten nötigt, so ist die Kirche gehalten, dem Staat den Gehorsam zu verweigern. Der Christ, der die Gebote des Gewissens befolgt, ist nicht verpflichtet, dem zur schweren Sünde nötigenden staatlichen Befehl nachzukommen. Sollte die gleichzeitige Erfüllung der Gehorsamspflicht gegenüber dem Staat einerseits und der Gebote aus der Vollkommenheit der Wahrheit andererseits nicht möglich sein, ist die Kirchenleitung berechtigt, zur Klärung des Widerspruchs folgende Maßnahmen zu ergreifen: Aufnahme eines direkten Dialogs mit der Staatsgewalt über das aufgekommene Problem, Aufruf an das Volk, die Mechanismen der Volksherrschaft zur Änderung der Gesetzgebung sowie zur Revision der Entscheidungen der Staatsgewalt anzuwenden, Appell an die internationalen Institutionen sowie die internationale öffentliche Meinung, des weiteren an ihre Kinder, gewaltlosen zivilen Widerstand zu leisten.
III.6 [...] Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates widerspricht nicht der christlichen Auffassung von der Berufung der Kirche in der Gesellschaft. Nichtsdestotrotz hat die Kirche die Pflicht, den Staat auf die Unzulässigkeit der Propagierung von Überzeugungen oder Handlungen hinzuweisen, die die totale Kontrolle über das Leben der Person, ihrer Ansichten und ihrer Beziehungen zu anderen Menschen, die Zerstörung der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Sittlichkeit sowie die Verletzung der religiösen Gefühle zur Folge haben bzw. die die kulturelle und geistig-religiöse Eigenart des Volkes beeinträchtigen oder eine Gefahr für die heilige Gabe des Lebens darstellen. Bei der Verwirklichung ihrer sozialen, karitativen, bildungsbezogenen und sonstigen gesellschaftlichen Programme kann die Kirche mit der Unterstützung und Mitarbeit des Staates rechnen. Sie hat auch das Recht zu erwarten, dass der Staat bei der Gestaltung seiner Beziehungen zu den religiösen Vereinigungen auch die Zahl ihrer Anhänger, ihren Beitrag zur Schaffung des historisch-kulturellen und geistigen Erbes des Volkes sowie deren staatsbürgerliche Haltung berücksichtigt. [...]
Deutsche Übersetzung des Textes übernommen aus: Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche. Deutsche Übersetzung mit Einführung und Kommentar, hg. von Josef Thesing und Rudolf Uertz. Sankt Augustin: Konrad-Adenauer-Stiftung, 2001.